LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.04.2018
6 Sa 361/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1786 d/16

Häufige Kurzerkrankungen als KündigungsgrundKündigung als ultima ratio-Maßnahme

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 361/17

DRsp Nr. 2021/14443

Häufige Kurzerkrankungen als Kündigungsgrund Kündigung als "ultima ratio-Maßnahme"

1. Häufige Kurzerkrankungen können eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen. Denn sie lassen auch für die Zukunft eine ungünstige Entwicklung des Krankheitsbilds erwarten, sofern diese negative Prognose nicht vom Arbeitnehmer entkräftet wird. In einer stufenweisen Prüfungsfolge muss auch festgestellt werden, dass die häufigen Kurzerkrankungen sowohl Betriebsstörungen als auch hohe Entgeltfortzahlungskosten verursachen. 2. Eine Kündigung kann nur das "letzte Mittel" im Sinne des "ultima ratio-Prinzips" sein. Dies fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen kann unverhältnismäßig und damit unwirksam sein, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet und nicht erforderlich ist. Gibt es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung zukünftiger Fehlzeiten, ist die Kündigung nicht durch die Krankheit "bedingt" und wegen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.07.2017 - 2 Ca 1786 d/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3.