BGH - Urteil vom 04.04.2006
X ZR 155/03
Normen:
ArbEG § 6 Abs. 2 ; BGB § 812 § 280 § 286 § 276 (a.F.) § 249 ; PatG § 37 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1144
BGHZ 167, 118
GRUR 2006, 754
MDR 2006, 1181
NJW-RR 2006, 1123
NZA-RR 2006, 474
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 70/99
LG Düsseldorf, vom 23.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 117/98

Haftetikett; Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders; Rechtsnatur der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung

BGH, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen X ZR 155/03

DRsp Nr. 2006/18713

"Haftetikett"; Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders; Rechtsnatur der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung

»a) Bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsache, dass der Kläger Arbeitnehmererfinder oder -miterfinder ist, darf im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) die Benennung durch den Arbeitgeber anlässlich der Anmeldung der Diensterfindung als Hinweis hierauf berücksichtigt werden. b) Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, kann die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen beginnen. Bei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Ausschlussfrist. c) Gehen Rechte an der durch ein technisches Schutzrecht geschützten Diensterfindung weder durch ordnungsgemäße Inanspruchnahme noch durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber auf diesen über, haftet der die geschützte Erfindung benutzende Arbeitgeber jedenfalls nach Bereicherungsrecht.