BSG - Urteil vom 08.12.2010
B 6 KA 38/09 R
Normen:
BGB § 133; SGB V § 106 Abs. 2; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 123;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 63/07
SG Berlin, vom 01.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 188/03

Haftung aller Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis in der vertragsärztlichen Versorgung für unzulässige Verordnungen eines Mitglieds

BSG, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen B 6 KA 38/09 R

DRsp Nr. 2011/4076

Haftung aller Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis in der vertragsärztlichen Versorgung für unzulässige Verordnungen eines Mitglieds

Im Regelfall hat die Gemeinschaftspraxis Regresse wie auch etwaige Honorarkürzungen zu tragen. Neben die Verpflichtung (bzw Haftung) der Gemeinschaftspraxis tritt eine solche ihrer Gesellschafter. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass für Regressansprüche der Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung nicht nur die Gemeinschaftspraxis selbst einzustehen hat, sondern auch jedes ihrer Mitglieder. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; SGB V § 106 Abs. 2; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 123;

Gründe:

I

Im Streit steht noch ein Regress wegen der Verordnung des zu den Immunglobulinen zählenden Arzneimittels Polyglobin im Quartal IV/2000.