OLG Hamm - Beschluss vom 02.02.2023
7 U 121/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2023, 113
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 1496/21

Haftung der Beteiligten an einem FahrradunfallBegriff des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 7 U 121/22

DRsp Nr. 2023/6625

Haftung der Beteiligten an einem Fahrradunfall Begriff des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

Zum Rechtsbindungswillen von Erklärungen nach einem (Fahrrad-)Unfall im Hinblick auf ein (Schuld-)Anerkenntnis und zum beweiserheblichen Schuldbekenntnis.

In der Äußerung "Es tut mir leid. Das habe ich nicht gewollt." eines Unfallbeteiligten am Unfallort liegt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Das gilt insbesondere dann, wenn es vor der Äußerung zwischen den Unfallbeteiligten keinen Streit über die Unfallursache gegeben hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 18.000,00 EUR festzusetzen.

Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige klägerische Berufung hat nach übereinstimmender Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; denn der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund des Fahrradunfalls vom 22.09.2020 in A, B-Straße/C, zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Im Einzelnen:

1.