BGH - Urteil vom 10.02.2005
III ZR 330/04
Normen:
GG Art. 14 ; BSHG § 121 § 28 Abs. 2 ; SGB XII § 25 § 19 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 710
JR 2005, 506
MDR 2005, 750
NJW 2005, 1363
VersR 2005, 798
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 24.06.2004
LG Bonn,

Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Krankenhauskosten eines mittellosen Notfallpatienten

BGH, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen III ZR 330/04

DRsp Nr. 2005/3960

Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Krankenhauskosten eines mittellosen Notfallpatienten

»Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für die Krankenhausbehandlungskosten eines mittellosen Notfallpatienten.«

Normenkette:

GG Art. 14 ; BSHG § 121 § 28 Abs. 2 ; SGB XII § 25 § 19 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Träger des St.-J.-Hospitals in D.. Er begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland unter Aufopferungs- und Enteignungsgesichtspunkten Ersatz seiner Behandlungskosten von 16.593,17 EUR für die nicht krankenversicherte R. S.. Die Patientin wurde als medizinischer Notfall am 24. November 1999 in das Krankenhaus des Klägers eingeliefert und verstarb dort nach zwei Operationen am 21. Januar 2000. Ihre gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus. Das zuständige Sozialamt der Stadt D. lehnte die Übernahme der Behandlungskosten ab, da sich die erforderliche sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit der Patientin nicht mit Sicherheit feststellen lasse. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch blieb erfolglos; eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Bescheide hat der Kläger nicht erhoben.