Der Kläger ist Träger des St.-J.-Hospitals in D.. Er begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland unter Aufopferungs- und Enteignungsgesichtspunkten Ersatz seiner Behandlungskosten von 16.593,17 EUR für die nicht krankenversicherte R. S.. Die Patientin wurde als medizinischer Notfall am 24. November 1999 in das Krankenhaus des Klägers eingeliefert und verstarb dort nach zwei Operationen am 21. Januar 2000. Ihre gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus. Das zuständige Sozialamt der Stadt D. lehnte die Übernahme der Behandlungskosten ab, da sich die erforderliche sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit der Patientin nicht mit Sicherheit feststellen lasse. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch blieb erfolglos; eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Bescheide hat der Kläger nicht erhoben.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|