LAG Hamm - Urteil vom 18.07.2014
10 Sa 1492-13
Normen:
StGB § 266a Abs. 3; StGB § 14 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AUR 2015, 285
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 482/13

Haftung der Geschäftsführer einer GmbH für die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

LAG Hamm, Urteil vom 18.07.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 1492-13

DRsp Nr. 2014/18602

Haftung der Geschäftsführer einer GmbH für die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

Die Geschäftsführer einer GmbH haften gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a Abs. 3, 14 Abs. 1 StGB persönlich für in der Lohnabrechnung ausgewiesene und vom Lohn in Abzug gebrachte Gehaltsanteile zur betrieblichen Altersversorgung, jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter des Unternehmens.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.10.2013, 2 Ca 482/13 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.10.2013, 2 Ca 482/13 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, in die Rentenversicherung mit der Rentenversicherungsnummer 4.4 029 101.71 bei der G Deutschland Pensionskasse Hamburg für den Kläger 400,- € einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehenden Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X4 GmbH & Co KG.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.