LAG Berlin - Urteil vom 17.05.1999
9 Sa 209/99
Normen:
BGB §§ 242 249 271 305 611 Abs. 1 ; DVODVO (Kirchliche Dienstvertragsordnung Berlin West) § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1999, 525
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 53974/97

Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz für eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers - einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist

LAG Berlin, Urteil vom 17.05.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 209/99

DRsp Nr. 2002/7957

Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz für eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers - einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist

1. Nach § 249 Satz 1 BGB kann der Geschädigte nach einem Sachschaden vom Schädiger die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Es gilt der Grundsatz der Naturalrestitution. Statt dessen ist er aber auch berechtigt, § 249 Satz 2 BGB, vom Schädiger den dadurch erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Ein solcher Anspruch dient der Erleichterung der Wiederherstellung und soll den Gläubiger begünstigen, denn in der Regel wird der Geschädigte in eine Wiederherstellung durch den Ersatzpflichtigen selbst kein Vertrauen haben 2. Nach § 23 Abs. 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung für das Erzbistum Berlin (DVO) vom 13.12.84 verfallen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter schriftlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche.

Normenkette:

BGB §§ 242 249 271 305 611 Abs. 1 ; DVODVO (Kirchliche Dienstvertragsordnung Berlin West) § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger steht seit dem 1.05.90 als Organist und Chorleiter in den Diensten der Beklagten. Im Dienstvertrag vom 17.05.90 heißt es unter anderem: