OLG Stuttgart - Urteil vom 28.09.2023
24 U 2616/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 256/22

Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber Kfz-Käufer bezüglich unzulässiger AbschalteinrichtungZulässigkeit Vorhandensein ThermofensterUnvermeidbarer Verbotsirrtum FahrzeugherstellerZulässigkeit Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung bei KfzBerechnung Schadensersatz Kfz-Käufer gegenüber Hersteller bezüglich unzulässiger Abschalteinrichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 24 U 2616/22

DRsp Nr. 2023/12855

Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber Kfz-Käufer bezüglich unzulässiger Abschalteinrichtung Zulässigkeit Vorhandensein "Thermofenster" Unvermeidbarer Verbotsirrtum Fahrzeughersteller Zulässigkeit "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" bei Kfz Berechnung Schadensersatz Kfz-Käufer gegenüber Hersteller bezüglich unzulässiger Abschalteinrichtung

Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des Fahrzeugherstellers über die Unzulässigkeit eines "Thermofensters".

Grundsätzlich haftet der Fahrzeughersteller bei Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz. Ein Verschulden des Herstellers kann vermutet werden, wenn das Fahrzeug zum Erwerbszeitpunkt durch den Käufer über eine solche Abschalteinrichtung verfügt hat und hierdurch gegen die Pflicht, keine unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigungen in den Verkehr zu bringen, verstoßen hat. Der Hersteller kann sich aber durch den Nachweis im Einzelfall, dass er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat, entlasten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2022, Az. 15 O 256/22, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.