OLG Hamm - Urteil vom 21.06.2023
11 U 118/22
Normen:
GG Art. 34; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 366/20

Haftung einer kommunalen Gebietskörperschaft für Sturmschäden durch abbrechende Äste von Straßenbäumen

OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 11 U 118/22

DRsp Nr. 2023/10138

Haftung einer kommunalen Gebietskörperschaft für Sturmschäden durch abbrechende Äste von Straßenbäumen

Aufgrund des Anpflanzens und Aufziehens von Straßenbäumen vor dem Grundstück des Geschädigten ist eine Kommune weder nach öffentlich-rechtlichen noch nach privatrechtlichen Maßstäben als Störer anzusehe, wenn ein Schaden durch von den Bäumen abbrechende Äste infolge eines von niemadem zu beherrschenden Naturereignisses eingtritt (Sturm mit der Windstärke 8 Beaufort).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.07.2022 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GG Art. 34; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1.

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.