Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
I.
1. 1 a.) 1 b.) 2. 3. 4. 5.
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