OLG Koblenz - Urteil vom 18.11.2014
3 U 64/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 110; SGB X § 116; ArbSchG § 5;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 503/12

Haftung eines Bauunternehmers für Folgen eines Stromschlags anlässlich Bauarbeiten an einer Bahntrasse

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 3 U 64/14

DRsp Nr. 2016/2568

Haftung eines Bauunternehmers für Folgen eines Stromschlags anlässlich Bauarbeiten an einer Bahntrasse

1. Die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gilt nicht zu Gunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers. Die Haftungsprivilegierung ist vielmehr auf die für die Unternehmen beteiligten Tätigen beschränkt. 2. Gleichwohl trifft ein Bauunternehmen kein Verschulden hinsichtlich eines Stromschlags bei Arbeiten an einer Bahnstrecke, wenn es, sogar unter Einschaltung eines Spezialunternehmens, aus seiner Sicht alle Sicherheitsvorkehrungen eingehalten hatte.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 110; SGB X § 116; ArbSchG § 5;

Gründe

I.

1. 1 a.) 1 b.) 2. 3. 4. 5.