OLG Stuttgart - Urteil vom 28.09.2023
24 U 2504/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 567/21
LG Stuttgart, vom 07.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 173/22

Haftung Kfz-Hersteller aufgrund des Diesel-SkandalsVorhandensein eines Thermofensters infolge SoftwareupdateUnzulässige Abschalteinrichtung an KfzErmittlung Differenzschaden bezüglich Schadensersatz bei Vorhandensein unzulässiger AbschalteinrichtungVerbotsirrtum Kfz-Hersteller bezüglich Zulässigkeit eines Thermofensters

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 24 U 2504/22

DRsp Nr. 2023/12854

Haftung Kfz-Hersteller aufgrund des "Diesel-Skandals" Vorhandensein eines "Thermofensters" infolge Softwareupdate Unzulässige Abschalteinrichtung an Kfz Ermittlung Differenzschaden bezüglich Schadensersatz bei Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtung Verbotsirrtum Kfz-Hersteller bezüglich Zulässigkeit eines "Thermofensters"

1. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des Fahrzeugherstellers über die Unzulässigkeit eines "Thermofensters" - hier Kauf nach Softwareupdate.2. Der in erster Instanz siegreiche Kläger in einem Dieselfall muss zur Einführung des (Hilfs-)Antrags auf Zuerkennung des Differenzschadens keine Anschlussberufung einlegen. Mit Zustimmung der Parteien wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung der Übergang ins schriftliche Verfahren angeordnet und der Schluss der mündlichen Verhandlung auf den 15.08.2023 festgesetzt

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2022, Az. 29 O 173/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 19.000 €

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 286;

Gründe

I.

1. 2. 3.