LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2008
L 31 U 479/08
Normen:
SGB VII § 109; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2009, 567
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 119/04

Haftung von Unternehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung; Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen; Unternehmensbegriff bei der Tierhaltung; Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen L 31 U 479/08

DRsp Nr. 2009/4722

Haftung von Unternehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung; Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen; Unternehmensbegriff bei der Tierhaltung; Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit

1. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 109 SGB VII kann der Unternehmer geltend machen, wenn er bei tatsächlicher Inanspruchnahme durch den Versicherten die Möglichkeit einer Schadensersatzforderung darlegt. 2. Der Unternehmerbegriff nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII wird bei der Haltung eines einzelnen Tieres aus allein privaten Gründen nicht erfüllt. 3. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 SGB VII erfordert eine Abgrenzung zur unternehmerähnlichen Tätigkeit, zu unversicherten Formen der Nachbarschaftshilfe oder verwandtschaftlich motivierten Hilfeleistungen sowie zu körperschaftlichen und mitgliedschaftlichen Verpflichtungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 109; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2;

Tatbestand: