LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.03.2014
2 Sa 215/13
Normen:
BGB § 823; SGB VII § 106 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 16
NZS 2014, 427
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 138/13

Haftungsausschluss; gemeinsame Betriebsstätte

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 215/13

DRsp Nr. 2014/8903

Haftungsausschluss; gemeinsame Betriebsstätte

Ein Haftungsausschluss aufgrund einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII kommt in Betracht, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es reicht aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend erfolgt (BAG vom 12.12.2002, 8 AZR 94/02 m. w. N.).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 24.07.2013 - 3 Ca 138/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823; SGB VII § 106 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.

Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 24.07.2013 - 3 Ca 138/13 - folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war als Mitarbeiter der Firma Isolierung und Verschäumung R. S. GmbH als Isolierer im Montagedienst am 17.01.2008 auf dem Gelände der Firma L. Gebrüder GmbH, Industriegelände, M. tätig. Er hatte dort auftragsgemäß an der neu errichteten Dampferzeugungsanlage Isolierarbeiten zu verrichten. Der Kläger erlitt am 17.01.2008 gegen 12:20 Uhr bei der Durchführung der Isolierarbeiten einen Arbeitsunfall.