LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.09.2008
L 31 U 467/08
Normen:
SGB VII § 104 § 105 § 107 § 109 § 2 Abs. 2 ; SGG § 183 ;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder) - S 3 U 8/03 -,

Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII, Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen L 31 U 467/08

DRsp Nr. 2008/20413

Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII, Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte

Nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem SGG in der jeweils geltenden Fassung gebunden, soweit es darum geht, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Antragsberechtigt sind damit Personen, deren Haftung möglicherweise nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und die tatsächlich in Anspruch genommen werden; dieses Antragsrecht besteht auch dann, wenn nicht der Verletzte, sondern ein Dritter auf ihn übergegangene Ansprüche des Verletzten geltend macht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

§ § § § § Abs. ;