LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2009
13 Sa 2141/08
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; BGB § 276 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 517/08

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall durch Katzenbiss in Tierklinik

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 2141/08

DRsp Nr. 2010/1558

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall durch Katzenbiss in Tierklinik

1. Bei einem Arbeitsunfall steht § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einer Haftung des Arbeitgebers für fahrlässiges Handeln entgegen. 2. Von nur fahrlässigem Handeln und nicht von bedingtem Vorsatz des Arbeitgebers ist auszugehen, wenn in einer Tierklinik eine Angestellte von einem renitenten Kater gebissen wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2008 - 16 Ca 517/08 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; BGB § 276 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung, dass die Beklagten auch zukünftig zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet sind, die aus einem Unfall in der Tierarztklinik des Beklagten zu 1) am 05. August 2006 herrühren.