OLG Köln - Urteil vom 30.04.2003
11 U 139/02
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1 § 104 § 105 § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 572/01

Haftungsprivileg eines Kraftfahrers beim Arbeitsunfall; Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 11 U 139/02

DRsp Nr. 2006/6977

Haftungsprivileg eines Kraftfahrers beim Arbeitsunfall; Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

1. Eine Verletzung eines Kraftfahrers beim Aufladen einer angemieteten Baumaschine im Betrieb des Vermieters geschieht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII, wenn der Fahrer und der Vermieter bei dem Aufladevorgang bewusst zusammen gearbeitet haben.2. Die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII greift auch dann ein, wenn der unfallversicherte Unternehmer den Unfall selbst verursacht hat.3. Trägt der Kläger selbst eine den Klageanspruch ausschließende Einwendung vor, so ist die Klage unschlüssig.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1 § 104 § 105 § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden für Verletzungen in Anspruch, die er anlässlich eines Unfalls auf dem Betriebsgelände der H&T Baumaschinen Mietservice (im folgenden: H&T), deren Mitinhaber der Beklagte ist, erlitten hat.

Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: