LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.1999
13 Sa 932/98
Normen:
RVO §§ 636 637 ; SGB VII § 104 ;
Fundstellen:
HVBG-INFO 1999, 3062
SGb 2000, 129
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 21.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3350/96

Haftungsprivileg nach RVO und SGB VII: vorübergehend im Unfallbetrieb tätige Personen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 13 Sa 932/98

DRsp Nr. 2002/3742

Haftungsprivileg nach RVO und SGB VII : vorübergehend im Unfallbetrieb tätige Personen

Nach § 539 Abs. 2 RVO nimmt auch derjenige am Versicherungsschutz des Unfallbetriebs teil, der in diesem Betrieb wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter tätig ist. Mit dem Haftungsausschluß nach § 637 Abs. 1 RVO sind daher auch solche Personen belastet, die - wie der Kläger - regelmäßig einem anderen Betrieb angehören, aber vorübergehend im Unfallbetrieb tätig sind

Normenkette:

RVO §§ 636 637 ; SGB VII § 104 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche und insbesondere Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus einem Unfall, den er am 27.11.1995 bei Arbeiten auf einer Baustelle in K bei der Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses erlitten hat.