Die gemäß §§ 17 a Abs. 4 GVG, 567 ff. ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts bezüglich der Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 ArbGG, 92 a Abs. 1 HGB und verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung:
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