OLG Köln - Beschluss vom 06.04.2005
19 W 8/05
Normen:
ArbGG § 2 § 5 Abs. 3 ; GVG § 17a ; HGB § 92 a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 309
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 438/04

Handelsvertreter als Einfirmenvertreter

OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 19 W 8/05

DRsp Nr. 2005/9969

Handelsvertreter als Einfirmenvertreter

Ein Handelsvertreter ist dann sog. Einfirmenvertreter im Sinne von § 92 a Abs. 1 HGB, wenn die Ausübung anderweitiger Vermittlungs-, Berater oder Verkaufstätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung des Unternehmers abhängt und diese nicht erteilt wird. Daran ändert es nichts, wenn der Handelsvertreter "sonstige Erwerbstätigkeiten" lediglich schriftlich anzeigen muss, denn § 92 a HGB stellt mit dem Merkmal "für weitere Unternehmer tätig werden" allein auf die Handelsvertretereigenschaft ab.

Normenkette:

ArbGG § 2 § 5 Abs. 3 ; GVG § 17a ; HGB § 92 a ;

Gründe:

Die gemäß §§ 17 a Abs. 4 GVG, 567 ff. ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts bezüglich der Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 ArbGG, 92 a Abs. 1 HGB und verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung: