LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2021
5 Sa 370/19
Normen:
ArbGG § 79 Abs. 1; ZPO § 420;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6/19

Handyfoto keine zur Wiederaufnahme taugliche UrkundeVorwerfbares Verschulden bei Möglichkeit zur Einbringung des Schriftstücks schon im Ausgangsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 370/19

DRsp Nr. 2021/3705

Handyfoto keine zur Wiederaufnahme taugliche Urkunde Vorwerfbares Verschulden bei Möglichkeit zur Einbringung des Schriftstücks schon im Ausgangsverfahren

Die Vorlage einer unbeglaubigten Kopie ist keine Urkunde und stellt damit keinen Wiederaufnahmegrund dar.

Tenor

1.

Die Berufung des Restitutionsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Juni 2019, Az. 2 Ca 6/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 79 Abs. 1; ZPO § 420;

Tatbestand

Der Restitutionskläger begehrt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil beendeten Verfahrens.

Der 1959 geborene Restitutionskläger (im Folgenden: Kläger) ist seit August 1980 im Restaurant der Restitutionsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) bzw. ihrer Rechtsvorgänger als Koch beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. die Geltung des Manteltarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz (MTV) vereinbart. Zur Weihnachtsgratifikation enthält der MTV folgende Regelung:

"§ 8 Weihnachtsgratifikation (Jahressonderzuwendung)

1) Anspruch