Die Berufung des Restitutionsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Juni 2019, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Restitutionskläger begehrt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil beendeten Verfahrens.
Der 1959 geborene Restitutionskläger (im Folgenden: Kläger) ist seit August 1980 im Restaurant der Restitutionsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) bzw. ihrer Rechtsvorgänger als Koch beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. die Geltung des Manteltarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz (
"§ 8 Weihnachtsgratifikation (Jahressonderzuwendung)
1) Anspruch
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