BAG - Beschluß vom 24.05.2006
7 ABR 40/05
Normen:
SGB IX § 71 Abs. 3 § 87 § 97 Abs. 1, 3 ; BPersVG § 6 § 25 ; SchwbWO § 22 ; GVG § 17b ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 97 SGB IX
NZA 2006, 1240
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 2627/03 5 TaBV 413/04
ArbG Berlin, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 86 BV 21902/03

Hauptschwerbehindertenvertretung - Wahl

BAG, Beschluß vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 7 ABR 40/05

DRsp Nr. 2006/24437

Hauptschwerbehindertenvertretung - Wahl

Orientierungssätze: 1. Wird die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereichs eines Bundesministeriums nach § 97 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. SGB IX durchgeführt, weil die Zahl der gebildeten Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn ist, sind neben der für das Ministerium gebildeten Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen alle Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt. Für das Wahlrecht der Schwerbehindertenvertretungen ist es ohne Bedeutung, ob sie eine verselbständigte Außen- oder Nebenstelle, eine dem Bundesministerium nur mittelbar nachgeordnete Dienststelle oder eine Dienststelle, für die eine Bezirksschwerbehindertenvertretung gebildet ist, vertreten. 2. Der Wahlvorstand ist nicht Beteiligter in einem die Wahlanfechtung betreffenden Beschlussverfahren.

Normenkette:

SGB IX § 71 Abs. 3 § 87 § 97 Abs. 1, 3 ; BPersVG § 6 § 25 ; SchwbWO § 22 ; GVG § 17b ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 4. Februar 2003 bei dem zu 9) beteiligten Bundesministerium durchgeführten Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung.