Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2007 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 HG NW bzw. § 6 Abs. 8 HG NW 2006 gestützten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Justizangestellten beim O.....Köln.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 13. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 09.10.2007 Bezug genommen.
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