LAG Köln - Urteil vom 18.09.2008
7 Sa 470/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; HG NRW 2004/2005 § 7 Abs. 3; HG NRW 2006 § 6 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6899/06

Haushaltsrechtliche Befristung bei Erledigung von Standardaufgaben

LAG Köln, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 470/08

DRsp Nr. 2009/3568

Haushaltsrechtliche Befristung bei Erledigung von Standardaufgaben

Es steht nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG einer wirksamen sog. haushaltsrechtlichen Befristung des Arbeitsvertrages einer Justizangestellten nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht entgegen, dass diese mit den in der Dienststelle regulär anfallenden Standardaufgaben beschäftigt wird (vgl. z. B. BAG v. 14.02.2007, 7 AZR 193/06).

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2007 in Sachen 13 Ca 6899/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; HG NRW 2004/2005 § 7 Abs. 3; HG NRW 2006 § 6 Abs. 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 HG NW bzw. § 6 Abs. 8 HG NW 2006 gestützten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Justizangestellten beim O.....Köln.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 13. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 09.10.2007 Bezug genommen.