Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.07.2017 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.
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