LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2017
L 2 AS 1437/17 B
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 3046/17

Hausverbot für Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem LeistungsempfängerSozialrechtsweg

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 1437/17 B

DRsp Nr. 2017/14636

Hausverbot für Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger Sozialrechtsweg

1. Bei dem Streit über die Rechtmäßigkeit eines verhängten Hausverbots für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger nach dem SGB II handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und nicht zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten oder den ordentlichen Gerichte eröffnet ist. 2. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. 3. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Hausverbotes kann, insbesondere auch wegen des bestehenden Aktivierungskonzeptes des SGB II, kaum von den weiteren Rechten und Pflichten des betroffenen Hilfeempfängers im Rahmen der "Dauerrechtsbeziehung" getrennt werden; diese Sachnähe rechtfertigt die Zuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.07.2017 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Normenkette: