Die Klage gegen den Verpflichtungsbescheid vom 05.02.2013 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Klägerin verpflichtet wird, die zum 01.01.2012 in Kraft getretene Anlage 2 zum Gesamtvertrag nach § 83 SGB V (Durchführung einer Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fristgerecht (3 Monate zum Jahresende) zum 31.12.2015 zu kündigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
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