LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2014
L 11 KA 29/13 KL
Normen:
SGB V § 71 Abs. 4; SGB V § 73c Abs. 2; SGB IV § 89 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 90 Abs. 1 S. 1; SGB V § 83; SGB V § 25; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 3; SGB V § 72 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 87 Abs. 1 S. 1;

Hautkrebs-Screening für Versicherte unter 35 JahrenVerpflichtung zur Kündigung der zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Anlage 2 zum Gesamtvertrag nach § 83 SGB V (Durchführung einer Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-SeeEinschreiten gegen ein rechtswidriges Verhalten eines VersicherungsträgersZulässiger Regelungsinhalt für Gesamtverträge

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 29/13 KL

DRsp Nr. 2015/8289

Hautkrebs-Screening für Versicherte unter 35 Jahren Verpflichtung zur Kündigung der zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Anlage 2 zum Gesamtvertrag nach § 83 SGB V (Durchführung einer Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Einschreiten gegen ein rechtswidriges Verhalten eines Versicherungsträgers Zulässiger Regelungsinhalt für Gesamtverträge

Die mit der KV Saarland als Anlage 2 zum Gesamtvertrag vom 08.12.2011 getroffene Regelung über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres stellt eine Rechtsverletzung dar.

Tenor

Die Klage gegen den Verpflichtungsbescheid vom 05.02.2013 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Klägerin verpflichtet wird, die zum 01.01.2012 in Kraft getretene Anlage 2 zum Gesamtvertrag nach § 83 SGB V (Durchführung einer Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fristgerecht (3 Monate zum Jahresende) zum 31.12.2015 zu kündigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: