LAG Chemnitz - Beschluss vom 21.02.2023
3 TaBV 26/21
Normen:
BetrVG § 37 Abs 2; BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 101; ZPO § 308 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 17/21

Heilung eines Verstoßes gegen den Grundsatz ne ultra petitumAnspruch des Betriebsrats aus § 101 BetrVGEingruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVGZielsetzung der Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVGUmgruppierung des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden als Konsequenz aus § 37 Abs. 4 BetrVG

LAG Chemnitz, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 3 TaBV 26/21

DRsp Nr. 2023/11981

Heilung eines Verstoßes gegen den Grundsatz "ne ultra petitum" Anspruch des Betriebsrats aus § 101 BetrVG Eingruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Zielsetzung der Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG Umgruppierung des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden als Konsequenz aus § 37 Abs. 4 BetrVG

1. Die Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann geheilt werden, wenn der antragstellende Beteiligte sich die angefochtene Entscheidung im zweiten Rechtszug durch den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu eigen macht. Hat der Betriebsrat zweitinstanzlich vorbehaltlos die Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin beantragt, macht er sich den Beschluss des Arbeitsgerichts zu eigen. 2. Der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 BetrVG bei Ein- und Umgruppierungen geht dahin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzugeben. 3. Eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht in der – erstmaligen oder erneuten – Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien.