LAG Hamm - Urteil vom 16.11.2004
12 Sa 1045/04
Normen:
ZPO § 307 ; ArbGG § 48 § 55 Abs. 1 Nr. 3 § 60 Abs. 4 § 65 § 68 ; GVG § 17 ; BGB § 133 § 157 ; StWG § 9 Abs. 1 Ziff. 2 § 9 Abs. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 128/04

Heilung fehlerhafter Gerichtsbesetzung in der Berufungsinstanz - Anerkenntnis geltendgemachter Höhergruppierung durch Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses eines Studentenwerks

LAG Hamm, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 1045/04

DRsp Nr. 2005/2451

Heilung fehlerhafter Gerichtsbesetzung in der Berufungsinstanz - Anerkenntnis geltendgemachter Höhergruppierung durch Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses eines Studentenwerks

1. § 68 ArbGG geht im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens davon aus, dass das Verfahren regelmäßig in der Berufungsinstanz in einwandfreier Weise wiederholt werden kann; der Verfahrensmangel einer unrichtigen Besetzung des Gerichts ist behoben, wenn vor ordnungsgemäß besetztem Gericht neu verhandelt wurde.2. Das materielle Verfügungsrecht der Parteien über den Streitgegenstand und die davon abhängige Dispositionsmaxime bewirken, dass die im Anerkenntnis liegende Erklärung des Beklagten, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe zu Recht, das Gericht insoweit der Prüfung des Streitstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enthebt.

Normenkette:

ZPO § 307 ; ArbGG § 48 § 55 Abs. 1 Nr. 3 § 60 Abs. 4 § 65 § 68 ; GVG § 17 ; BGB § 133 § 157 ; StWG § 9 Abs. 1 Ziff. 2 § 9 Abs. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Sache um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 22.01.12xx geborene Kläger steht seit dem 01.04.1993 als Geschäftsführer in den Diensten der Beklagten.

Der unter dem 16.11.1992 zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag enthält folgende Vereinbarungen:

§ 1