VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2007
6 S 1238/05
Normen:
HeimG § 7 Abs. 3 ; HeimG § 7 Abs. 4 ; SGB XI § 85 Abs. 6 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2313/04

Heimrecht: Entgelterhöhung; Heimvertrag; Pflegeversicherung; Normwiderspruch; Praktische Konkordanz

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 6 S 1238/05

DRsp Nr. 2008/4023

Heimrecht: Entgelterhöhung; Heimvertrag; Pflegeversicherung; Normwiderspruch; Praktische Konkordanz

»1. § 7 Abs. 3 HeimG findet auf alle Heimverträge Anwendung und gilt auch gegenüber Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung. 2. § 7 Abs. 3 HeimG und § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI stehen nicht im unvereinbaren Widerspruch zueinander, vielmehr bedarf es der Rechtsanwendung im Wege "praktischer Konkordanz". Der Heimträger ist verpflichtet, den Rechten der Heimbewohner nach § 7 Abs. 3 HeimG auch im Verfahren der Pflegesatzvereinbarung Rechnung zu tragen.«

Normenkette:

HeimG § 7 Abs. 3 ; HeimG § 7 Abs. 4 ; SGB XI § 85 Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine heimaufsichtsrechtliche Verfügung zur Frage der Wirksamkeit einer Entgelterhöhung.

Die Klägerin betreibt ein Seniorenheim in XXXXXXX. Mit einem an die Heimbewohner gerichteten Schreiben vom 14.05.2003 teilte sie unter Hinweis auf die im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen vom 07.05.2003 mit den Kostenträgern beschlossenen Vereinbarungen mit, dass sich die Entgelte zum 01.06.2003 erhöhten.

Mit Bescheid vom 25.07.2003 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG die Entgelterhöhung für den 01.07.2003 an. Zur Begründung wurde auf die Vierwochenfrist des § 7 Abs. 3 HeimG verwiesen.