Der Kläger steht seit dem 01. September 1988 als Erzieher in den Diensten der Beklagten. Auf sein Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der
Der Kläger arbeitet in einer Wohngemeinschaft zusammen mit zwei teilzeitbeschäftigten Kolleginnen. In dieser Wohngemeinschaft sind sechs Bewohner beiderlei Geschlechts untergebracht, bei denen es sich um Behinderte i.S.d. § 39 BSHG handelt. Diese bewohnen selbst möblierte Einzelzimmer auf zwei durch eine Treppe verbundenen Etagen, während Küche, Sanitärräume und Wohnzimmer gemeinschaftlich genutzt werden. Sie bereiten sich ihr Frühstück selbst und gehen danach in einer betreuten Werkstatt einer Arbeit nach. Die Betreuung findet nach ihrer Rückkehr ab 14.15 Uhr statt und geht an Arbeitstagen bis 19.00 oder 20.00 Uhr. Am Wochenende beträgt sie je nach Planung und Bedarf insgesamt zwölf Stunden. Nachtdienst, Nachtbereitschaft und Frühdienst gibt es nicht.
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