LAG Köln - Beschluss vom 22.01.2021
9 TaBV 58/20
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbGG § 9 Abs. 5 S. 3; ArbGG § 100 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 106
AuR 2021, 140
BB 2021, 435
DStR 2021, 359
EzA-SD 2021, 13
EzA-SD 2021, 16
NZA-RR 2021, 164
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 31/20

Hemmung der Beschwerdebegründungsfrist bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im BeschlussMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Besuchskonzept für Krankenhaus in Corona-Zeiten als Teil des Gesundheitsschutzes

LAG Köln, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 58/20

DRsp Nr. 2021/1940

Hemmung der Beschwerdebegründungsfrist bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im Beschluss Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Besuchskonzept für Krankenhaus in Corona-Zeiten als Teil des Gesundheitsschutzes

1. Enthält der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Einsetzung einer Einigungsstelle eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, ist die Beschwerdebegründungsfrist so lange als gehemmt anzusehen, wie die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels nicht abgelaufen ist.2. Der Betriebsrat eines Krankenhauses hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO NRW mitzubestimmen.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.11.2020 - 3 BV 31/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbGG § 9 Abs. 5 S. 3; ArbGG § 100 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit ca. 850 Arbeitnehmern. Im Zuge der Corona-Pandemie hatte sie ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt.