LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.11.2021
L 13 SB 280/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 132 SB 1648/17

Herabsetzung eines festgestellten Grades der Behinderung nach HeilungsbewährungMaßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Bescheides nach materiellem RechtGenauer Zeitpunkt der Geltung einer Herabsetzung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen L 13 SB 280/19

DRsp Nr. 2022/10083

Herabsetzung eines festgestellten Grades der Behinderung nach Heilungsbewährung Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Bescheides nach materiellem Recht Genauer Zeitpunkt der Geltung einer Herabsetzung

Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung – GdB - verstößt gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit, wenn er den Zeitpunkt der Geltung dieser Neufeststellung nicht mit einem konkreten Datum benennt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2019 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 17. Oktober 2017 aufgehoben, soweit darin unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2014 beim Kläger ein Grad der Behinderung von weniger als 50 festgestellt wurde.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte und des Berufungsverfahrens zur Gänze zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des zuletzt bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 60 auf 40.