LSG Hamburg - Urteil vom 13.06.2017
L 3 SB 23/16
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 268/15

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Ablauf der HeilungsbewährungKrebserkrankungEntfernung eines Tumors

LSG Hamburg, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen L 3 SB 23/16

DRsp Nr. 2017/10340

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung Krebserkrankung Entfernung eines Tumors

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Festsetzung des GdB für Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren tatsächliche Funktionsstörungen erst nach Ablauf einer längeren Zeit festgestellt werden können, z.B. nach Operationen oder bei chronischen langwierigen Erkrankungen, die zu Rezidiven neigen oder bei denen die volle Belastbarkeit schrittweise erreicht wird, nicht ausschließlich auf das Ausmaß der feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen abzustellen. 2. Vielmehr wird hier der Ungewissheit des Krankheitsverlaufes und der damit verbundenen erheblichen psychischen Belastung durch eine Höherbewertung des GdB Rechnung getragen. 3. Insbesondere bei Krebserkrankungen ist zum Zeitpunkt der Entfernung eines Tumors oft nicht absehbar, ob ein Rezidiv auftreten wird oder nicht, ob also die Erkrankung ausgeheilt ist.