LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.01.2017
L 10 SB 300/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SB 825/12

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Ablauf der HeilungsbewährungNeufeststellung des GdBAuswirkungen mehrerer BeeinträchtigungenBemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen L 10 SB 300/13

DRsp Nr. 2017/12661

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung Neufeststellung des GdB Auswirkungen mehrerer Beeinträchtigungen Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe

1. Ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten ist, muss im Rahmen einer gegen einen Herabsetzungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage durch einen Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bestandskräftig gewordenen Bescheides mit denjenigen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ermittelt werden. 2. Bei einer derartigen Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Fortschreibung des im letzten maßgeblichen Bescheides festgestellten GdB, sondern um das Neuermitteln unter Berücksichtigung der verschiedenen aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen. 3. Zur Feststellung eines GdB sind in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen Zuständen und den sich hieraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen; in einem zweiten Schritt sind diese den in der AnlVersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten.