BSG - Beschluss vom 19.12.2016
B 9 SB 17/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 3522/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 986/13

Herabsetzung eines Grades der BehinderungVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtVerstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen

BSG, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 17/16 B

DRsp Nr. 2017/9567

Herabsetzung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen

1. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. 2. Dazu muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.