OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.11.2022
12 B 1138/22
Normen:
SGB VIII § 91; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 662/22

Heranziehung eines Elternteils zu einem Kostenbeitrag in Form des Kindergeldes wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses für die Tochter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 12 B 1138/22

DRsp Nr. 2023/3249

Heranziehung eines Elternteils zu einem Kostenbeitrag in Form des Kindergeldes wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses für die Tochter

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 91; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.