BVerwG - Urteil vom 10.04.2003
5 C 4.02
Normen:
BSHG § 92a Abs. 1 ; EMRK Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 118, 109
DVBl 2004, 51
DÖV 2004, 206
FEVS 55, 110
FamRZ 2004, 194
NJW 2003, 3501
NVwZ 2004, 357
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 7 S 2825/99 - 05.12.2001,
VG Karlsruhe, vom 19.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2952/97

Heranziehung zum Kostenersatz wegen schuldhaft sozialwidrigen Verhaltens für Zeiten einer Untersuchungshaft und einer Ersatzfreiheitsstrafe - Ersatzfreiheitsstrafe und Kostenersatz; sozialwidriges Verhalten; Untersuchungshaft und Kostenersatz

BVerwG, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 5 C 4.02

DRsp Nr. 2003/10862

Heranziehung zum Kostenersatz wegen schuldhaft sozialwidrigen Verhaltens für Zeiten einer Untersuchungshaft und einer Ersatzfreiheitsstrafe - Ersatzfreiheitsstrafe und Kostenersatz; sozialwidriges Verhalten; Untersuchungshaft und Kostenersatz

»1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK inhaltlich näher ausgeformte Unschuldsvermutung gebietet es nicht, von einer Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 BSHG bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Strafverfahrens abzusehen, wenn sie auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges sozialwidriges Verhalten unabhängig von dessen Strafbarkeit gestützt wird. 2. Eine sozialwidrig herbeigeführte Mittellosigkeit als im Sinne des § 92 a Abs. 1 BSHG haftungsauslösender Umstand kann - bei Vorliegen der Verschuldensvoraussetzungen dieser Bestimmung - eine Heranziehung zum Kostenersatz für die den unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährte Sozialhilfe auch für Zeiten einer Untersuchungshaft und einer Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigen.«

Normenkette:

BSHG § 92a Abs. 1 ; EMRK Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenersatz für Sozialhilfe, welche der Beklagte der geschiedenen Ehefrau des Klägers und den drei aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern gewährt hat.