I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren, das unter dem Az. L
II. Außergerichtliche Kosten für dieses Verfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Klägerbevollmächtigte macht mit seinem Wiederaufnahmeantrag geltend, dass das Berufungsverfahren, das unter dem Az. L
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