LSG Sachsen - Urteil vom 15.06.2017
3 AS 230/17
Normen:
SGG § 140 Abs. 1 S. 1; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; SGG § 180 Abs. 1; SGG § 180 Abs. 2; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 579; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1383/11

Heraufholen von Prozessresten; Fortsetzung des Verfahrens; Grundsicherung für Arbeitsuchende; sozialgerichtliches Verfahren; Unzulässigkeit der Rücknahme einer Klagerücknahme; Urteilsergänzung; Wiederaufnahme des Verfahrens

LSG Sachsen, Urteil vom 15.06.2017 - Aktenzeichen 3 AS 230/17

DRsp Nr. 2017/10229

"Heraufholen von Prozessresten"; Fortsetzung des Verfahrens; Grundsicherung für Arbeitsuchende; sozialgerichtliches Verfahren; Unzulässigkeit der Rücknahme einer Klagerücknahme; Urteilsergänzung; Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Zum "Heraufholen von Prozessresten". 2. Es ist nicht zulässig, die Vorschrift des § 140 SGG über die Urteilsergänzung jedenfalls in Fällen, in denen das Sozialgericht über wesentliche Teile einer Klage nicht entschieden hat, nicht zur Anwendung zu bringen. 3. Die Rücknahme einer Rücknahmeerklärung (hier bezüglich einer Klage) ist nicht zulässig. 4. Zur Frage einer ausnahmsweisen Wiederaufnahme oder Fortführung des Verfahrens im Falle einer Rücknahmeerklärung.

I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren, das unter dem Az. L 3 AS 529/11 geführt worden ist, auf Grund der vom Klägerbevollmächtigten erklärten Klagerücknahmen wirksam beendet ist.

II. Außergerichtliche Kosten für dieses Verfahren sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 140 Abs. 1 S. 1; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; SGG § 180 Abs. 1; SGG § 180 Abs. 2; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 579; ZPO § 580;

Tatbestand:

Der Klägerbevollmächtigte macht mit seinem Wiederaufnahmeantrag geltend, dass das Berufungsverfahren, das unter dem Az. L 3 AS 529/11 geführt worden ist, nicht wirksam abgeschlossen sei.