Der Kläger hat mit seiner Klage, welche am 01.04.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, einen Nettobetrag von 1.890,61 EUR nebst entsprechender Verzinsung seit 25.03.2003 geltend gemacht, der daraus resultiert, dass die Beklagte, bei der er bis 28.02.2003 beschäftigt war, an der Schlussabrechnung diesen Betrag einbehalten hat. Der Kläger hatte zuvor unter dem 09.12.2002 eine Erklärung unterschrieben, wonach er zulasten seines Arbeitgebers Schmiergelder in Höhe von 20.000,00 bis 25.000,00 DM für Aufträge, die der Kläger erteilt hatte, bezogen hat und versprochen hat, den Schaden wieder gut zu machen.
Mit Schreiben vom 17.03.2003 hat der Kläger durch Anwaltschreiben diese Erklärung anfechten lassen.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er zu keinem Zeitpunkt der Fa. Z. Aufträge zugeschanzt und dafür als Gegenleistung Gelder erhalten habe.
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