LAG Köln - Urteil vom 24.03.2006
11 Sa 811/05
Normen:
BGB § 861 § 1361a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 425
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - 1 Ca 46/05 h - 03.05.2005,

Herausgabe des Geschäftswagens - keine Einwendung aus Getrenntleben der Ehegatten bei Anspruch gegen Ehefrau des GmbH-Alleingeschäftsführers und formalem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 24.03.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 811/05

DRsp Nr. 2006/19938

Herausgabe des Geschäftswagens - keine Einwendung aus Getrenntleben der Ehegatten bei Anspruch gegen Ehefrau des GmbH-Alleingeschäftsführers und formalem Arbeitsverhältnis

»1. § 1361a BGB (Hausratverteilung bei Getrenntleben) gilt nur zwischen Ehegatten.2. Verlangt eine GmbH ein als Geschäftswagen überlassenes Auto heraus, so kann sich die Schuldnerin gegen diesen Herausgabeanspruch nicht auf § 1361a BGB berufen. Das gilt selbst dann, wenn der getrennt lebende Ehegatte der Schuldnerin Alleingesellschafter der GmbH ist und das Auto nur aufgrund eines formalen Arbeitsverhältnisses überlassen wurde, das nie zur Durchführung gelangt ist und das nur aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen begründet worden war.«

Normenkette:

BGB § 861 § 1361a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Autos.

Der Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagte sind Eheleute, die seit November 2002 getrennt leben. Die Klägerin betreibt ein Dentallabor. Sie ist hervorgegangen aus der Einzelfirma K -J L , die im Jahre 1989 gegründet worden war.