LAG Hamm - Urteil vom 11.11.2011
19 Sa 858/11
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 21 a Abs. 3; ArbZG § 21 a Abs. 7 S. 2; ArbZG § 21 a Abs. 7 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1339/11

Herausgabe von Arbeitszeitnachweisen im Transportgewerbe; Urlaubsgeldanspruch aufgrund betrieblicher Übung bei unwirksamer Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

LAG Hamm, Urteil vom 11.11.2011 - Aktenzeichen 19 Sa 858/11

DRsp Nr. 2012/1497

Herausgabe von Arbeitszeitnachweisen im Transportgewerbe; Urlaubsgeldanspruch aufgrund betrieblicher Übung bei unwirksamer Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

1. Die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt führt in vorformulierten Arbeitsbedingungen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, ohne dass zu prüfen ist, ob die Regelung als Widerrufsvorbehalt aufrecht erhalten werden kann (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 27.07.2005, - 6 Sa 29/05 -; offen gelassen BAG, 08.12.2010, - 10 AZR 671/09 -) 2. Der Herausgabeanspruch nach § 21 a Abs. 7 S. 3 ArbZG ist jedenfalls in den Fällen auf die dem Verlangen vorhergehenden 2 Jahre begrenzt, in denen sich der Arbeitgeber darauf beruft, frühere Arbeitszeitnachweise entsprechend § 21 a Abs. 7 S. 2 ArbZG nicht mehr zu besitzen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 10.03.2011, 1 Ca 1463/10, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Arbeitszeitnachweise für den Zeitraum 10.10.2008 bis einschließlich 30.06.2010 herauszugeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.250,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2010 zu zahlen.