LAG Nürnberg - Urteil vom 23.09.2014
7 Sa 418/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 2 S. 3; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5332/13

Herausnahme beurlaubter Beamter aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans mit Abfindungsansprüchen und Kündigungsverzichtsprämien

LAG Nürnberg, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 418/14

DRsp Nr. 2016/3090

Herausnahme beurlaubter Beamter aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans mit Abfindungsansprüchen und Kündigungsverzichtsprämien

1. Der auf dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beruhende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen; maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. 2. Die typisierende Beurteilung der Betriebsparteien, dass Beschäftigten, die zeitgleich in einem ruhenden Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehen, durch eine geplante Betriebsstilllegung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als anderen Beschäftigten, ist nicht zu beanstanden, da nicht verbeamtete Beschäftigte bei genereller Betrachtung insgesamt von Arbeitslosigkeit bedroht sind, soweit sie nicht in den Ruhestand gehen oder einen Altersteilzeitvertrag abschließen.