LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2018
L 1 KR 215/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V a.F. § 240;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 906/18

Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen BeitragsbescheideNachweis niedrigerer EinnahmenNachweis mit rückwirkender Wirkung auch noch im Widerspruchsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 215/18 B ER

DRsp Nr. 2018/14311

Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide Nachweis niedrigerer Einnahmen Nachweis mit rückwirkender Wirkung auch noch im Widerspruchsverfahren

1. Der Nachweis niedrigerer Einnahmen kann nicht nur bis zum Erlass eines Sozialversicherungsbeitragsbescheides geführt werden, sondern mit rückwirkender Wirkung auch noch im Widerspruchsverfahren.2. Dies folgt aus § 240 SGB V a.F..

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen haben dem Antragssteller die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V a.F. § 240;

Gründe:

I. Beantragt ist die Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide.