LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.11.2005
16 Sa 2023/04
Normen:
TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 82/03

Herstellung und Einbau von Treppen als sozialkassenpflichtige Zimmereiarbeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 2023/04

DRsp Nr. 2006/19735

Herstellung und Einbau von Treppen als sozialkassenpflichtige Zimmereiarbeiten

»Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend Treppen hergestellt und diese hergestellten Treppen eingebaut werden, führt Zimmererarbeiten durch und wird deshalb vom betrieblichen Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfasst. Dass es sich beim Treppenbau auch um Tätigkeiten des Schreinerhandwerks handelt, ist unerheblich, weil vom Geltungsbereich der Bautarifverträge seit 01. Januar 1996 auch Betriebe des Schreinerhandwerks erfasst werden, die Zimmererarbeiten durchführen.«

Normenkette:

TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Mai 1999 bis November 2003.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.