Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule E. im Schuljahr 2013/2014 zu gewähren. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt diese Entscheidung nicht in Frage.
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