OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2013
12 B 1190/13
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -3; SchulG NRW § 19 Abs. 2; SchulG NRW § 21 Abs. 1; AO-SF § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 1369/13

Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule als Eingliederungshilfe (hier: Schüler mit Asperger-Syndrom)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 12 B 1190/13

DRsp Nr. 2014/3838

Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule als Eingliederungshilfe (hier: Schüler mit Asperger-Syndrom)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -3; SchulG NRW § 19 Abs. 2; SchulG NRW § 21 Abs. 1; AO-SF § 3 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule E. im Schuljahr 2013/2014 zu gewähren. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt diese Entscheidung nicht in Frage.