LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2008
L 9 SO 12/06
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
FEVS 60, 572
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 27/06

Hilfe zum Lebensunterhalt, Absetzbarkeit der Kosten für Privathaftpflichtversicherung vom Einkommen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen L 9 SO 12/06

DRsp Nr. 2009/1102

Hilfe zum Lebensunterhalt, Absetzbarkeit der Kosten für Privathaftpflichtversicherung vom Einkommen

Ob der Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nach Grund und Höhe angemessen und damit gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen absetzbar ist, bemisst sich danach, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Vorsorgemaßnahme handelt, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheint. Angemessen sind hierbei Beiträge für in der arbeitenden Bevölkerung weitgehend übliche Versicherungen, die vernünftigerweise ein Risiko absichern, bei deren Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 09.05.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 verurteilt, der Klägerin unter Änderung des Bescheides vom 22.07.2005 für August 2005 Sozialhilfe i. H. v. 347,62 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand: