Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 09.05.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 verurteilt, der Klägerin unter Änderung des Bescheides vom 22.07.2005 für August 2005 Sozialhilfe i. H. v. 347,62 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
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