LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2016
L 7 AS 2352/16 B ER
Normen:
SGB XII § 27 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4478/16

Hilfe zum LebensunterhaltEU-AusländerSozialhilfeleistungen im ErmessenswegeVerfestigter Aufenthalt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 2352/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2389

Hilfe zum Lebensunterhalt EU-Ausländer Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege Verfestigter Aufenthalt

1. Der Umstand, dass nach § 21 Satz 1 SGB XII Personen, die als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten und zudem ein Antragsteller nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII als Person, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt, möglicherweise von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen ist, steht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge einem Anspruch nicht entgegen. 2. Das BSG hat entschieden, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitsuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt. 3. Das in der Norm vorgesehene Ermessen ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist. 4. Der Senat folgt hingegen der abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte.

Tenor