Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist Hilfe zur Pflege für einen verstorbenen Heimbewohner i.H.v. 1.334,20 €.
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