LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.12.2021
L 8 SO 89/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 8/18

Hilfe zur Pflege für einen verstorbenen HeimbewohnerVoraussetzungen für einen AnspruchsübergangSchulden von Heimkosten gegenüber einem Einrichtungsträger

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen L 8 SO 89/19

DRsp Nr. 2022/14939

Hilfe zur Pflege für einen verstorbenen Heimbewohner Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang Schulden von Heimkosten gegenüber einem Einrichtungsträger

Der Übergang eines Anspruchs auf Leistungen für Einrichtungen nach § 19 Abs 6 SGB XII setzt voraus, dass der Heimbewohner bis zu seinem Tod dem Einrichtungsträger (für die streitgegenständliche Zeit) noch Heimkosten schuldet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Im Streit ist Hilfe zur Pflege für einen verstorbenen Heimbewohner i.H.v. 1.334,20 €.