LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.01.2017
L 9 SO 2/13
Normen:
SGG § 77; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 381/10

Hilfe zur Pflege in Form des sogenannten ArbeitgebermodellsÜberprüfungsverfahrenNicht bestandskräftiger VerwaltungsaktVorbringen neuer Tatsachen oder Benennung neuer Beweismittel

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 2/13

DRsp Nr. 2018/4145

Hilfe zur Pflege in Form des sogenannten Arbeitgebermodells Überprüfungsverfahren Nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt Vorbringen neuer Tatsachen oder Benennung neuer Beweismittel

1. Jedenfalls dort, wo nicht schon eine falsche Rechtsanwendung vorliegt, d.h. der Verwaltungsakt nicht schon aus rein rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann und deshalb eine vollumfängliche Sachprüfung von Amts wegen geboten sein mag, bedarf es zumindest des Vorbringens neuer Tatsachen oder Benennung neuer Beweismittel des die Überprüfung begehrenden Klägers, um die Verwaltung und die Gerichte trotz Vorliegens rechtskräftiger, auf den betreffenden Bescheid bezogener sozialgerichtlicher Urteile zu einer erneuten Sachprüfung zu verpflichten. 2. Soweit ein Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig und damit bindend geworden ist, ist ein Überprüfungsverfahren nicht erforderlich; vielmehr sind als einfacherer Weg die gegen den Verwaltungsakt vorgesehenen Rechtsbehelfe einzulegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.11.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 77; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand