LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 08.12.2015
L 8 SO 75/11
Normen:
SGB XII § 67 Abs. 1 S. 1; DVO § 69 SGB XII § 1 Abs. 2; DVO § 69 SGB XII § 2 Abs. 5 S. 1; SGB XII § 69; SGB I § 45;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 244/05

Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer SchwierigkeitenUnbestimmter Rechtsbegriff der besonderen LebensverhältnisseBefristung der Hilfe in stationären EinrichtungenVierjährige sozialrechtliche Verjährungsfrist

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 75/11

DRsp Nr. 2016/11064

Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Unbestimmter Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse Befristung der Hilfe in stationären Einrichtungen Vierjährige sozialrechtliche Verjährungsfrist

1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse bezieht sich auf die soziale Lage des Betroffenen und wird in § 1 Abs. 2 DVO anhand der dort genannten Beispiele konkretisiert. 2. Für die Hilfesuchenden müssen soziale Schwierigkeiten gravierender Natur bestehen, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinausgehen, wodurch das Leben in der Gemeinschaft erheblich und nicht nur vorübergehend eingeschränkt wird. 3. Der Senat lässt offen, ob die in § 2 Abs. 5 Satz 1 DVO vorgesehene Befristung der Hilfe in stationären Einrichtungen ermächtigungskonform ist; Zweifel bestehen hier, weil § 69 SGB XII Bestimmungen des Verordnungsgebers über Art und Umfang, nicht jedoch über dessen Dauer ermöglicht. 4. Die vom LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. Februar 2011 - L 1 SO 33/09) vertretene Rechtsauffassung, es gelte im Sozialrecht prinzipiell in Anlehnung an § 45 SGB I die vierjährige sozialrechtliche Verjährungsfrist, wird vom Senat nicht geteilt.