LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2018
L 5 KR 21/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 442/15

Hilfsmittelversorgung mit einem elektronischen FußhebersystemHilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 21/18

DRsp Nr. 2018/18176

Hilfsmittelversorgung mit einem elektronischen Fußhebersystem Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung

1. Bei dem Fußhebersystem Bioness L 300 handelt es sich um eine sächliche medizinische Leistung und deswegen unzweifelhaft um ein Hilfsmittel i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. 2. Hilfsmittel dienen dann der "Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung", wenn sie im Rahmen einer Krankenbehandlung eingesetzt werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 20.12.2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit dem Fußhebersystem Bioness L 300 zu versorgen.

2.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Hilfsmittelversorgung mit dem elektronischen Fußhebersystem L 300 von Bioness (im Folgenden: Bioness L 300).