LSG Thüringen - Urteil vom 28.03.2017
L 6 KR 976/14
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 3534/12

HilfsmittelversorgungVersorgung mit einem TandemSpezialanfertigung kein Gebrauchsgegenstand des täglichen LebensKeine Erforderlichkeit eines TherapietandemAbwendung einer drohenden Behinderung

LSG Thüringen, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 976/14

DRsp Nr. 2017/8317

Hilfsmittelversorgung Versorgung mit einem Tandem Spezialanfertigung kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens Keine Erforderlichkeit eines Therapietandem Abwendung einer drohenden Behinderung

1. Ein spezialangefertigtes Tandem wird nur von Personen benutzt, die durch Krankheit oder Behinderung kein serienmäßiges Tandem benutzen können, und ist daher kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V. 2. Das BSG hat für ein "Therapietandem" entschieden, dass dieses nicht erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, weil eine regelmäßige Krankengymnastik nicht nur ausreicht, sondern sogar gezielter und vielseitiger die angestrebte Verbesserung der körperlichen und seelischen Verfassung eines behinderten Menschen erreichen kann, einschließlich der Stärkung von Muskulatur, Lungenfunktion, Körperkoordination und Balancegefühl.