Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2012 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 04.02.2011 sein Ende gefunden hat.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Transportmitarbeiter weiter zu beschäftigen.
2.Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser, hilfsweise fristgerechter arbeitgeberseitiger Kündigungen.
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